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UNVERZAGT VON HAVE - RECHTSANWÄLTE|STEUERBERATER
UNVERZAGT VON HAVE - RECHTSANWÄLTE|STEUERBERATER
Kanzlei Newsletter im Juni 2012
IN DIESER AUSGABE
Editorial Willkommen zu unserem Themenschwerpunkt „PR und Recht“
Aktuelle Rechtsentwicklungen Was ändert sich?
Urteile Neues aus der Rechtsprechung
UNVERZAGT VON HAVE AKTUELLES
PR-RECHT DER RECHTLICH UNBEKANNTE PITCH
Termine Veranstaltungen
PR-RECHT REPUTATIONSMANAGEMENT BEI INTERNET-BEWERTUNGEN
Editorial
Willkommen zu unserem Themenschwerpunkt „PR und Recht“

Sehr geehrte Damen und Herren,

mehr denn je hängen öffentliche Wahrnehmung und Werte in einer medial geprägten Gesellschaft zusammen. Die Wahrnehmung des Einzelnen im eigenen Interesse zu verbessern, macht sich PR in all ihren aktuellen und dabei rechtlich relevanten Ausdifferenzierungen wie Unternehmenskommunikation, Krisen- und Litigation-PR, Reputations-Management, Online-Kommunikation usw. zur Aufgabe. Fachliteratur und gerichtliche Entscheidungen dazu sind aber noch eher rar, so dass wir heute einige thematische Skizzierungen in dieser Ausgabe vornehmen. Unsere Kanzlei wird dieses komplexe Feld auch weiterhin juristisch angemessen mitgestalten, modifizieren, kommentieren und moderieren. Eine informative und anregende Lektüre wünscht Ihnen

RA Alexander Unverzagt
Aktuelle Rechtsentwicklungen
Was ändert sich?
Neue Informationspflichten im E-Commerce
Zum 01.08.2012 tritt das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet in Kraft, welches u.a. auch die sogenannte „Button-Lösung“ einführt. Alle Betreiber von Webshops sowie Anbieter sonstiger kostenpflichter Online-Services sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Bestell-Button in einer im Gesetz näher definierten Form zu beschriften sowie oberhalb dieses Bestell-Buttons auch zusätzliche Informationspflichten zu erfüllen. Zu diesen Informationen zählen u.a. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, eine etwaige Mindestlaufzeit des Vertrags, der Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung sowie gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten. Erforderlich ist es ferner, dass diese Informationen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung gegeben werden.

Bei Nichtbeachtung dieser neuen Pflichten drohen gravierende Folgen: Falls der Bestell-Button sowie die Ausgestaltung des Bestellvorgangs ab dem 01.08.2012 nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kommt zum einen kein Vertrag mehr zustande. Zum anderen kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt werden. Alle Betroffenen sollten die neuen Vorgaben daher unbedingt rechtzeitig umsetzen.

RAin Dr. Petra Hansmersmann, LL.M. (New York)


Vorsicht vor Betrugsversuchen nach Handels- und Markenregisteranmeldungen
Insbesondere nach Unternehmensgründungen oder Markenanmeldungen erhalten betroffene Unternehmen immer wieder Post von scheinbar offiziellen Registern, mit der Aufforderung, die veröffentlichten Informationen zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Leistet man der Aufforderung, die bei flüchtigem Hinsehen durchaus amtlichen Charakter ausstrahlt, Folge, setzt man sich der Gefahr aus, an den vermeintlich eingegangenen Zahlungsverpflichtungen festgehalten zu werden. Nicht zwingend kommt es dabei zur Veröffentlichung der Informationen in einem privaten – aber nutzlosen – Internetregister. Die Kosten hierfür liegen bei mehreren hundert Euro pro Jahr bei meist mindestens zweijähriger Laufzeit. Derartige Schreiben sollten auf keinen Fall beantwortet, Zahlungsaufforderungen ebenso ignoriert werden. In Zweifelsfällen kann durch UNVERZAGT VON HAVE schnell geprüft werden, ob eine berechtigte Gebührenrechnung eines Handels- bzw. Markenregisters vorliegt, oder ob es sich um einen Fall versuchten Betrugs handelt.

RA/StB Gero von Glasenapp

Urteile
Neues aus der Rechtsprechung
OLG Schleswig: Redaktioneller Beitrag vs. Werbeanzeige
In einer Zeitung wurde auf einer Seite, die mit „Anzeigen-Forum“ überschrieben war, ein Beitrag veröffentlicht. In diesem Beitrag wurden in lobenden, nahezu überschwänglichen Tönen die Vorzüge einer besonderen Therapie, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte, dargestellt. Im Rahmen dieser Darstellung wurde auch eine Kosmetikerin genannt, die diese Therapie anwendet. Die Kontaktdaten ihres Kosmetikstudios wurden am Ende des Beitrags aufgeführt. Die Kosmetikerin hatte diese Veröffentlichung finanziert. Vom Layout her war der Bericht wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied (Urt. v. 29.12.2011, Az. 6 U 30/11), dass der Zeitungsverlag nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit „Anzeigen-Forum“ überschrieben ist, Anzeigen in derselben Form wie Redaktionsbeiträge veröffentlicht. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser kann den beanstandeten Beitrag ohne weiteres als Werbung erkennen und von den redaktionellen Beiträgen in der Zeitung ausreichend unterscheiden.

LG Hamburg: Verdeckte Postings und Schleichwerbung
Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 24.04.2012 (Az. 312 O 715/11), dass verdeckte Postings in einem Blog als unzulässige Schleichwerbung einzustufen sind. In einem Rechtschutzversicherer-Blog tauchte ein Posting auf, das unter einem Pseudonym von einem Mitarbeiter einer Versicherung stammte, die dort als „beste“ und eine der „fairsten und kompetentesten“ Versicherungen bezeichnet wurde. Über die IP-Adresse konnte festgestellt werden, dass das Posting von einem Rechner des Versicherers stammte. Das Posting wurde daraufhin nicht als private Äußerung des Mitarbeiters, sondern als Werbung der Versicherung eingestuft.  Da diese als solche für die Leser nicht erkennbar war, täuschte sie einen neutralen Beitrag vor, was gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen verstößt und wettbewerbswidrig ist.

BGH: Unterbilanzhaftung auch des Anteilserwerbers bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH
Wird eine inaktive GmbH durch z.B. Änderung des Unternehmensgegenstandes, der Firma und/oder ihres Sitzes reaktiviert, ist diese wirtschaftliche Neugründung dem Handelsregister gegenüber offenzulegen. Dies gilt gleichsam für die Ingangsetzung von Vorratsgesellschaften wie auch für die Revitalisierung inaktiver Unternehmen. Unterbleibt die Offenlegung, haften die Gesellschafter begrenzt auf den Umfang einer Unterbilanz im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung. Diese Haftung trifft auch Anteilserwerber, die die Anteile nach der wirtschaftlichen Neugründung erworben haben (BGH, Urt. v. 06.03.2012, Az. II ZR 56/10). Insbesondere Käufer von Gesellschaftsanteilen müssen daher prüfen, ob eine wirtschaftliche Neugründung ohne erfolgte Offenlegung irgendwann stattfand, um die Folgen der Unterbilanzhaftung vertraglich auszuschließen.

UNVERZAGT VON HAVE
AKTUELLES
Partnerernennung
Seit dem 01.01.2012 ist Dr. Gero Brugmann Partner bei UNVERZAGT VON HAVE. Er arbeitet seit 2003 im Filmteam der Kanzlei und hat sich auf internationale Co-Produktionsstrukturen, Beratung von in- und ausländischen Banken, Sicherheitskonzepte für Investitionen in die Medienbranche sowie Versicherungen und Fertigstellungsgarantien konzentriert. In Zukunft wird Dr. Brugmann seine Expertise insbesondere der Animations- und Gamesbranche widmen sowie internationalen TV-Co-Produktionen.

Filmfestival Cannes

Anlässlich des Filmfestes in Cannes haben sich erneut Spitzenvertreter der Filmbranche zu dem jährlichen Empfang von UNVERZAGT VON HAVE sowie des Medienboard Berlin Brandenburg, Studio Babelsberg und der ILB an der Croisette zusammengefunden. Die große Anzahl der teilnehmenden internationalen Produzenten und Finanziers zeigt die anhaltende Attraktivität des Standortes Deutschland für internationale Produktionen. Erneut war die Kanzlei mit vielen aktuellen Produktionsvorhaben vertreten.   

Diskussion zur geplanten FFG-Novelle

Hochrangige Vertreter der Filmförderanstalt, der Politik sowie Produzenten erörterten am 26.04.2012 in Berlin die geplante Novelle des Filmförderungsgesetzes (FFG), dessen derzeitige Geltungsdauer Ende 2013 ausläuft. Auf Einladung des Erich Pommer Instituts sowie von UNVERZAGT VON HAVE diskutierten u.a. Peter Dinges (Vorstand FFA), Joachim Birr (Vorstand BVV), Angelika Krüger-Leißner (MdB SPD) sowie Stefan Arndt (X-Filme), Dr. Matthias Esche (Bavaria) und Prof. Martin Hagemann (zero fiction film / HFF) die Grenzen und Möglichkeiten der Novellierung des FFG. Eine ausführliche Zusammenfassung der Diskussion finden Sie unter folgendem Link:

http://www.unverzagtvonhave.com/FFGNovellePanel2012Rckblick.pdf


HAMBURG@WORK LAW FORUM
Im Rahmen des Hamburg@work Law Forums fand am 22.05.2012 eine Veranstaltung zum Thema „Update für Online-Kapitäne – Was gibt es Neues im Online-Recht?“ statt, zu der sich zahlreiche Interessierte aus der Internet- und Medienbranche zu verschiedenen Vorträgen, u.a. im Bereich Mobile- und E-Commerce, einfanden. Dr. Petra Hansmersmann gab in ihrem Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Social Media Recht“ einen Überblick über derzeit diskutierte Fälle und Rechtsprechung mit Bezug zu sozialen Netzwerken und Bewertungsplattformen.

Akademie für Publizistik
Claudia Gips betreut seit April 2012 an der Akademie für Publizistik den Bereich „PR und Recht“ in dem neuen Seminar „PR kompakt“.

Lehrauftrag

Für das Sommersemester 2012 ist Claudia Gips an der Fachhochschule Dortmund (Fachbereich Design und Fotografie) zur Lehrbeauftragten ernannt worden.

Aktuelles zu von uns betreuten Filmen
Derzeit betreut UNVERZAGT VON HAVE unter anderem die vollständig in Hamburg realisierte Produktion „A Most Wanted Man“ der Produktionsfirma Amusement Park, die auf einer Romanvorlage von John Le Carré beruht. Regie führt Anton Corbijn, Hauptdarsteller ist Philip Seymour Hoffman.
PR-RECHT
DER RECHTLICH UNBEKANNTE PITCH
Ohne qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit lässt sich in einer medialen Welt ein Unternehmen kaum noch erfolgreich führen. Oft wird in diesem Zusammenhang die Einbindung einer kompetenten PR- und Presse-Agentur erwogen, die für nationale und oft auch für die Betreuung von internationalen Maßnahmen – teilweise auch als „Lead-Agentur“ - verantwortlich sein soll.

Die Durchführung eines Pitches als klassisches Auswahlverfahren im Rahmen einer Wettbewerbs- oder Einzelpräsentation bei der Suche nach einer geeigneten Agentur ist rechtlich herausfordernd,  geht es doch letztlich um Eindeutiges bei der Vergabe eines mit evtl. beträchtlichen Kosten verbundenen Auftrages oder gar größeren Etats.

Nicht mehr automatisch gilt, dass der Gewinner des Pitches neben dem Preisgeld in Form der ausgelobten Vergütung auch noch den oft recht lukrativen PR-Etat zugesprochen erhält, die Zweit- und Drittplatzierten wenigstens ihre Teilnahme-Vergütung erhalten und den anderen Teilnehmern wenigstens die Rechte an ihren Konzeptionen verbleiben.

Zumindest folgenden Punkten/Fragen sollte daher besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden:

  • den vom Auslober aufgestellten Teilnahmebedingungen, die festlegen, was er von den Agenturen im Rahmen der Präsentationsphasen eines Vorauswahlverfahrens („longlist“ oder 1. Stufe) und nach Herausbildung des engeren Kreises von Agenturen („shortlist“ oder 2. Stufe) erwartet,
  • dem meist zusätzlichen und ausführlichen Briefing,
  • dem Auftrag/Vertrag,
  • evtl. dem GWA-Pitch-Guide,
  • u.U. den durch die vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft (ZAW) herausgegebenen AGB,
  • der gerade beim Pitch so bedeutsamen Vertraulichkeitserklärung,
  • der Vergütungsfrage: Welchem der Teilnehmer muss auch aufgrund der Rechtsprechung eine Vergütung gezahlt werden?
  • Welche z.B. urheberrechtlichen Nutzungs-Rechte stehen dem Auslober an den eingereichten Arbeiten der Gewinneragentur und/oder auch der anderen Agenturen zu, insbesondere, wenn von letzteren Teile doch ggf. für die PR-Strategie des Unternehmens übernommen werden sollen?

Vertragliche Präzision ist also gefragt, wobei sich weitere Details auch dem vom Autoren dieses Beitrags gemeinsam mit RAin Claudia Gips verfassten „Handbuch PR-Recht“ entnehmen lassen

RA Alexander Unverzagt

Termine
Veranstaltungen

Veranstaltungen/Vorträge

23. – 27. Juni 2012
BERLIN// „Co-Production and Co-Venture“,
Dr. Andreas Pense
„Trans Atlantic Partners 2012”
Erich Pommer Institut, IFP Indepent Filmmaker Project, Strategic Partners
(Vorherige Anmeldung erforderlich)

26. Juni 2012, 9.00 – 10.30 Uhr
HANNOVER// „Product Placement“,
Alexander Unverzagt
nordmedia Business-Frühstück, Central Hotel Kaiserhof
(Vorherige Anmeldung erforderlich)

6. – 7. September 2012
BERLIN// „Rechtliche Fallstricke in der PR und Online-Kommunikation“,
Alexander Unverzagt
depak Presseakademie GmbH

10. September 2012, 18.00 Uhr
HAMBURG// „Digitale Auswertungsformen im Rahmen einer 360-Grad-Strategie“, Christoph Fey
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, UNVERZAGT VON HAVE und Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein;
Hamburger Botschaft, Sternstr. 67

28. September 2012, 10.00 – 18.00 Uhr
BERLIN//„Verträge – Gestaltung, Management und Abwicklung in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“,
Alexander Unverzagt
depak Presseakademie GmbH


Veröffentlichungen

Zur Zukunft der Litigation-PR
ALEXANDER UNVERZAGT, CLAUDIA GIPS//
in: Rademacher/Schmitt-Geiger (Hrsg.), Litigation-PR: Alles was Recht ist, Juli 2012,
ISBN: 978-3-531-18201-8

Rechtliche Bewertung von Rückstellungsvereinbarungen in Filmproduktionen
DR. MARTIN GERECKE//
ZUM 2012, 289

Das Schicksal der Software-Lizenz bei nachträglicher Insolvenz des Lizenzgebers
DR. OLIVER SCHERENBERG (mit A. Brandi-Dohrn, M. Lejeune, T. Stögmüller, T. Heydn, H.-W. Moritz, J. Schneider)//
CR 2012, 216

Zum Ansatzwahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter im Zuge eines Formwechsels einer GmbH in eine KG
GERO VON GLASENAPP//
Entscheidungsreport zu FG Münster, Urt. v. 6.10.2011, 9 K 1308/10, in: BB 2012, 378

Strenge Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags
GERO VON GLASENAPP//
Kommentar zu Niedersächsisches FG, Urt. v. 3.11.2011, 11 K 435/10, in: BB 2012 633

Aktivierungspflicht nicht bereits bei Vertragsabschluss
GERO VON GLASENAPP//
Kommentar zu FG Münster, Urt. v. 21.12.2011, 9 K 3802/08 K, G, F Zerl, in: BB 2012, 1022

Datenschutz und Impressumspflicht in Social Media
DR. OLIVER SCHERENBERG//
Kolumne im prmagazin, veröffentlicht unter www.prmagazin.de

PR-RECHT
REPUTATIONSMANAGEMENT BEI INTERNET-BEWERTUNGEN

Der Verweis auf Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung durch Dritte ist ein verbreitetes Marketinginstrument. In der „Vor-Internet-Zeit“ dominierten Hinweise auf Zertifikate und Qualitätssiegel (z.B. TÜV, Stiftung Warentest etc.) oder gewonnene Preise (z.B. Goldmedaille für Lebensmittel). Heute nutzen insbesondere Verbraucher vermehrt die Gelegenheit, ihre Erfahrungen mit einem Arzt, eBay-Verkäufer, Restaurant, Hotel etc. für alle Interessierten einsehbar in Bewertungsportalen zu schildern. Die Waren und Dienstleistungen des Betroffenen sind damit einer sehr viel direkteren Rückkopplung ausgesetzt. Bewertungen erfolgen jetzt nach subjektiven Erfahrungen und weniger nach objektiven Kriterien. Wer sich mit dem Betroffenen erstmalig einlässt, macht sich über dessen Bewertungen ein Bild von der Zuverlässigkeit und Qualität seiner Ware oder Dienstleistung. Eine negative Bewertung kann einen potenziellen Kunden von einem Geschäftsabschluss abhalten und somit unmittelbar wirtschaftliche Auswirkungen haben. Zwischen Bewertungen und der Marktwahrnehmung des Betroffenen, also seiner Reputation, besteht daher ein direkter Zusammenhang.

Zweifellos besteht die Gefahr eines Missbrauchs solcher Bewertungssysteme, sei es durch den Betroffenen selbst zu seinen Gunsten oder zulasten eines Mitbewerbers. Erste Gerichtsentscheidungen sanktionieren eine entsprechende Einflussnahme. Oft wird der Nachweis aber schwierig zu führen sein, dass ein Eintrag manipuliert wurde. Wichtig ist daher, auch die Betreiber von Bewertungsportalen in die Pflicht zu nehmen, was unter bestimmten Voraussetzungen gut gelingt. An dieser Stelle setzt effizientes Reputationsmanagement an.

RA Dr. Oliver Scherenberg

Impressum
Verlag: UNVERZAGT VON HAVE
ViSdP: RA Harro von Have, RAin Dr. Petra Hansmersmann, Hamburg
HAMBURG// ROTHENBAUMCHAUSSEE 43, D-20148 HAMBURG
TELEFON +49 (0)40 41 40 00-0, TELEFAX +49 (0)40 41 40 00-40
hamburg@unverzagtvonhave.com
BERLIN// MONBIJOUPLATZ 2, D-10178 BERLIN
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berlin@unverzagtvonhave.com
KÖLN// HOCHSTADENSTRASSE 1-3, 2. OG, D-50674 KÖLN
TELEFON +49 (0) 221 346 82-16, TELEFAX +49 (0) 221 346 82-19 koeln@unverzagtvonhave.com
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