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UNVERZAGT VON HAVE - RECHTSANWÄLTE|STEUERBERATER
Kanzlei Newsletter im Februar 2012
IN DIESER AUSGABE
Editorial Willkommen zu unserer neuen Ausgabe
Aktuelle Rechtsentwicklungen Was ändert sich?
Urteile Neues aus der Rechtsprechung
Unverzagt von Have Aktuelles
Filmrecht Rückstellungsvereinbarungen in der Filmbranche
Termine Veranstaltungen
PR-Recht Reputation als Wirtschaftsgut
Editorial
Willkommen zu unserer neuen Ausgabe
Harro von Have
Sehr geehrte Damen und Herren,

Diese Ausgabe unseres Newsletters steht ganz im Zeichen der bevorstehenden Berlinale 2012. Die Diskussion um die Novellierung des Filmförderungsgesetzes wirft ihren langen Schatten voraus und scheint sehr kontrovers zu werden. UNVERZAGT VON HAVE wird sich mit einer Diskussionsveranstaltung im Frühjahr und schriftlichen Beiträgen intensiv an dem Diskurs beteiligen. Die Berlinale und unser traditioneller Empfang sollen wieder als Forum für Fragen internationaler Spielfilmproduktionen dienen. Wir konnten an einigen der großen internationalen Kinoerfolge des letzten Jahres mitwirken und die Projektliste für dieses Jahr stimmt uns sehr optimistisch. Wir wünschen Ihnen in allen Ihren Geschäftsbereichen der IP- und Medienwirtschaft ein erfolgreiches Neues Jahr.

Ihr
Harro von Have
Aktuelle Rechtsentwicklungen
Was ändert sich?
Die Neufassung des FFG
Mit der Aufforderung der Filmförderungsanstalt (FFA) an die Filmbranche zur Abgabe von Stellungnahmen zum Filmförderungsgesetz (FFG) ist der Startschuss für die Debatte zur erforderlichen Neufassung des FFG gefallen, denn das gegenwärtige FFG legt fest, dass die Filmabgabe am 31.12.2013 endet. Schon immer galt für dieses Gesetz die Devise „Nach der Novelle ist vor der Novelle“, da die Dauer des Gesetzes regelmäßig auf fünf Jahre begrenzt ist.

Das FFG als sonderabgabenfinanziertes Subventionsgesetz, für das alle Teile der Branche im Wege der Filmabgabe Einzahlungen leisten, ist in hohem Maße auf die Solidarität der Filmbranche angewiesen. Die jetzt geschaffene gesetzlich festgelegte Abgabepflicht der Fernsehveranstalter hat die lange geforderte innere Gerechtigkeit in der Branche erbracht, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat bestätigt, dass das bestehende Gesetz verfassungskonform ist. Eine solide Grundlage für die bevorstehende Debatte ist damit gelegt.

Die FFA als standortunabhängige Fördereinrichtung des deutschen Kinofilms ist Ansprechpartner der Politik und der Verbände. Die Übertragung der Administration des für die deutsche Filmwirtschaft so erfolgreichen Deutschen Filmförderfonds (DFFF) auf die FFA streicht diese Rolle sichtbar heraus. Eine funktionierende FFA ist für die deutsche Filmwirtschaft unverzichtbar. Es spricht aber nichts dagegen, die Gremien zu verschlanken und zu reformieren.

Im Mittelpunkt des FFG muss weiterhin die Projektfilmförderung des Kinofilms stehen. Es ist aber unerlässlich, die formalen Anforderungen an die Antragstellung zu entschlacken sowie den Entscheidungsprozess den Erfordernissen der international gängigen Finanzierungspraxis anzupassen. Derzeit führen lange Fristen und die damit verbundene Ungewissheit zu Problemen der Projektfilmförderung bei internationalen Spielfilmprojekten. In der Diskussion wird eine Änderung der Sperrfristen eine große Rolle spielen und vermutlich auch die Beschränkung der TV-Lizenzzeiten. Der große Erfolg des DFFF als automatischer Förderung sollte ferner die Anregung bieten, die ebenfalls automatische – erfolgsorientierte – Referenzfilmförderung wieder stärker zu gewichten. Diese Diskussionspunkte sind aber nichts fundamental Neues, und angeregte Debatten haben auch in der Vergangenheit laufend zu einer Verbesserung des Gesetzes beigetragen.

RA Harro von Have
Urteile
Neues aus der Rechtsprechung
BGH: Politiker muss identifizierende Berichterstattung in Zusammenhang mit prominenter Partnerin dulden
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2011 (Az. VI ZR 26/11) entschieden, dass ein Politiker eine identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über seine Person in einem Beitrag über seine prominente Lebensgefährtin, eine TV-Moderatorin, in der Zeitschrift „SUPERillu“ dulden muss. Der Beitrag beinhaltete neben einem Foto des Politikers u.a. auch Angaben zu dessen Alter, Größe und Sternzeichen. Da derartige Angaben noch der Sozialsphäre zuzurechnen seien, trete das Persönlichkeitsrecht des Politikers hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück, zumal eine sachbezogene und eben keine herabsetzende oder gar ehrverletzende Berichterstattung gegeben sei.
OLG Düsseldorf: Veröffentlichung von Fotos einer Beuys-Aktion zustimmungspflichtig
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2011 (Az. I 20 U 101/09) entschieden, dass die Veröffentlichung einer Fotoserie über eine Aktion des Künstlers Joseph Beuys einer Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin bedurft hätte, weshalb die Fotoserie nicht im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland hätte gezeigt werden dürfen. Die Fotoserie zeigt Aufnahmen eines Auftritts von Beuys in einer ZDF-Sendung im Jahr 1964. Damals fertigte Beuys eine seiner berühmten „Fettecken“ und beschrieb ein Plakat mit Schokolade. Das OLG urteilte, dass die Fotoaufnahmen keine freie Bearbeitung der Beuys-Aktion, sondern eine erlaubnispflichtige Umgestaltung dessen sei, die in Art und Weise nicht so weit von der beuysschen Aktionskunst entfernt liege, dass man eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung annehmen könnte. Zudem hätten auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre.
LG Aschaffenburg: Impressumpflicht für (auch) geschäftsmäßig genutzte Facebook-Seiten
Unternehmen sowie auch alle übrigen Nutzer, die eine Facebook-Seite nicht ausschließlich privat nutzen, sind verpflichtet, auf diesen Seiten ein Impressum mit allen nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben bereitzuhalten. Geklagt hatte ein Mitbewerber eines Informationsportals, das u.a. auch auf einer Facebook-Seite örtlich bezogene Informationen wie Veranstaltungen, Ausgehtipps, etc. anbot. Das LG Aschaffenburg stellte mit Urteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) fest, dass derartige Seiten eine Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar“ bereithalten müssen. Diese Rechtsprechung zur Impressumspflicht für geschäftliche Seiten dürfte auch für andere soziale Netzwerke wie z.B. Google+, Xing, u.a. gelten, so dass bereits vorhandene Seiten entsprechend angepasst werden sollten, um kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern zu vermeiden.
UNVERZAGT VON HAVE
Aktuelles
Berlinale 2012
Auch auf der diesjährigen Berlinale wird UNVERZAGT VON HAVE mit dem „International Co-Production Summit“ zu den Fachveranstaltungen im Rahmen des Filmfestivals beitragen. Ein Panel mit Experten aus Kanada, Großbritannien, Polen, Katar und Indien wird die derzeitige Koproduktionslandschaft und spezielle Finanzierungsmöglichkeiten aus den jeweiligen Regionen diskutieren. Im Anschluss an das Expertenpanel findet ab 12.30 Uhr der traditionelle Empfang mit Buffet in den Räumen der Hamburger Landesvertretung statt.
Berufung in den Beirat des Erich Pommer Instituts (EPI)
Kai May, Partner im Berliner Büro der Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE, wurde in den Beirat des Erich Pommer Instituts berufen.
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“
Die bereits seit 2002 von der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein und UNVERZAGT VON HAVE initiierte und sehr erfolgreiche Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, die sich an Filmschaffende richtet, die ihr juristisches Wissen erweitern möchten, wird auch 2012 fortgeführt: Am 06.02.2012 werden Dr. Andreas Pense und Dr. Martin Gerecke einen Überblick über die wichtigsten Aspekte bei der Rechteklärung und beim Rechteerwerb geben. Eine Einführung in das Thema „Musik im Film und die Rolle der Verwertungsgesellschaften” wird Dr. Frank Eickmeier am 26.03.2012 geben.
Aktuelles zu von uns betreuten Filmen
Die Dreharbeiten für die deutsch-belgische Koproduktion „Mr. Morgan’s Last Love“ mit Michael Caine, Gillian Anderson und Clémence Poésy sind abgeschlossen.
Die Klappe zum 3. Teil der „Death Race“-Reihe ist gefallen: Die Dreharbeiten mit den Hauptdarstellern Ving Rhames, Danny Trejo und Dougray Scott finden zurzeit in Kapstadt statt.
Für den TV-Film „The Girl“ wurden die Dreharbeiten mit den Schauspielern Sienna Miller und Toby Jones beendet.
Die Dreharbeiten zur Verfilmung des Bestsellers „Der Flug der Störche“ mit den Hauptdarstellern Clemens Schick, Rutger Hauer und Harry Treadaway sind ebenfalls abgeschlossen.

Bestsellerparagraph
UNVERZAGT VON HAVE ist zur Zeit an über einem Dutzend Auseinandersetzungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Vergütung für Bestseller sowohl in der Verlags- als auch der Film- und Illustrationsbranche beteiligt.

FILMRECHT
Rückstellungsvereinbarungen in der Filmbranche
Die Rückstellung von Gagen stellt in der Filmbranche ein gängiges Vergütungsmodell dar, bei dem Mitwirkende wie Darsteller oder Regisseure auf Teile ihrer garantierten Vergütung für einen gewissen Zeitraum verzichten, um so die Produktion in finanzieller Hinsicht zu entlasten.
Der Erhalt der vollständigen Gage ist hierbei aufschiebend bedingt; die zwischen Filmschaffenden und Produzenten geschlossene Rückstellungsvereinbarung („Deferment“) führt also dazu, dass der Urheber oder der ausübende Künstler erst dann den Anspruch auf Teile seiner Festvergütung geltend machen kann, wenn gewisse Ereignisse oder Bedingungen eintreten, z. B. eine bestimmte Profitabilität der Produktion erreicht ist (in der Regel indiziert durch die Höhe der durch die Auswertung erzielten Produzentennettoerlöse).
Beim Abfassen der entsprechenden Verträge mit Schauspielern oder Regisseuren ist darauf zu achten, dass mit Eintritt der Bedingung alle Mitwirkenden, die ihre Gage zurückgestellt haben, sukzessiv und gleichrangig aus den Produzentennettogewinnen befriedigt werden. Diese sogenannte „pari-passu“-Regelung impliziert eine pro-rata-Zahlung (Zahlung nach Verhältnis), mit der sich ein unterschiedliches Rangverhältnis gegenüber anderen Mitwirkenden bei Auszahlung der zurückgestellten Gage vermeiden lässt.
Dies sichert es dem Mitwirkenden, dass keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der eigenen getilgt wird. Nicht selten – und dies muss dem auf einen Teil seiner Gage verzichtenden Vertragspartner im Vorwege bewusst sein – werden die zurückgestellten Vergütungen mangels Eintritts der Bedingung nie zurückgeführt.
Der partielle Verzicht auf die Vergütung (z.T. sogar bis zu 100% der Gage) ist also vielfach, gerade bei Low Budget-Produktionen, von vornherein ein endgültiger Lohnverzicht. Dies nährt vor allem unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückstellungen, da den Filmschaffenden und Schauspielern grundsätzlich eine branchenübliche und angemessene Vergütung (vgl. § 32 UrhG) als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten bzw. für die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht.

RA Dr. Martin Gerecke, M.Jur. (Oxford)
Termine
Veranstaltungen
Veranstaltungen/Vorträge

4. Februar 2012, 13.30 – 15.00 Uhr
SCHWIELOWSEE// „Urheberrecht für Autoren“,
Alexander Unverzagt
Literaturwerkstatt Berlin, Märkisches Gildehaus

6. Februar 2012, 18.00 Uhr
HAMBURG// „Rechteklärung und Rechteerwerb“,
Dr. Andreas Pense und Dr. Martin Gerecke
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, UNVERZAGT VON HAVE und Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein;
Hamburger Botschaft, Sternstr. 67

13. Februar 2012, 11.00 Uhr
BERLIN// „International Co-Production Summit“ mit anschließendem Empfang der Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE
Hamburger Vertretung beim Bund, Jägerstr. 1-3

1. – 2. März 2012
BERLIN// „Rechtliche Fallstricke in der PR und Online-Kommunikation“,
Alexander Unverzagt
depak Presseakademie GmbH

13. März 2012
BERLIN// „Wertschöpfung gleich Erlösabschöpfungskette? Erlöse und Erlösverteilung bei Filmproduktionen“,
Kai May
Erich Pommer Institut, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Vorherige Anmeldung erforderlich)

17. – 21. März 2012
BERLIN// „Music Right Clearance“,
Kai May
„Rights Clearance in Film and TV“, EPI-Veranstaltungsreihe „Essential Legal Framework”
Erich Pommer Institut, Abion Spreebogen Waterside Hotel
(Vorherige Anmeldung erforderlich)

26. März 2012, 18.00 Uhr
HAMBURG// „Musik im Film und die Rolle der Verwertungsgesellschaften”,
Dr. Frank Eickmeier
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, UNVERZAGT VON HAVE und Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein;
Hamburger Botschaft, Sternstr. 67

30. März 2012
HAMBURG// „Datenschutz bei Mobile Apps und Mobile Advertising“,
Dr. Frank Eickmeier
d3con Data Driven Display Advertising Conference, Emporio Hamburg
(Vorherige Anmeldung erforderlich)
Veröffentlichungen
Rechtliche Einordnung „Sprechende Bücher“
DR. SEBASTIAN RENGSHAUSEN//
K&R 2011, 702

Zur Ersatzzustellung einer einstweiligen Verfügung in den Geschäftsräumen einer GmbH
DR. MARTIN GERECKE//
Das Juristische Büro 2011, 508
PR-RECHT
REPUTATION ALS WIRTSCHAFTSGUT
Bekanntheit macht attraktiv. Zumindest, wenn man mit der Bekanntheit ein bestimmtes – meist positives – Image verbindet. Diese Attraktivität lässt sich oft als (fast) selbstständiges Wirtschaftsgut vermarkten. Die positive Wirkung und Anziehungskraft einer Person, eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Ereignisses kann so auf Dritte übertragen werden. Beispiele:

Testimonial: Einem Produkt, einer Dienstleistung oder gleich einem ganzen Unternehmen wird das „Gesicht“ einer bekannten Persönlichkeit gegeben. Das werbende Unternehmen macht damit die Zielgruppe des „Gesichts“ auf sich aufmerksam und spricht Kundenkreise an, die mit dem Produkt oder der Dienstleistung alleine unter Umständen nicht (gleichartig) erreicht würden.

Co-Branding: Die gleichzeitige werbliche Abbildung mehrerer Marken führt zu wechselseitiger Anerkennung der Markeninhaber. Zumeist finden Unternehmen zusammen, die mit der Branche des jeweils anderen keine direkte Berührung haben, möglicherweise aber dieselbe Verbraucher-/Zielgruppe ansprechen.

Sponsoring: Hintergründiges Ziel der finanziellen Unterstützung einer Person/Personengruppe oder von Ereignissen ist meist die Steigerung der öffentlichen Wahrnehmbarkeit in positivem Umfeld.

Die genannten Vermarktungsmöglichkeiten bergen neben interessanten Aspekten für alle Beteiligten auch Risiken: Verändert sich beispielsweise das Image eines Vertragspartners nachteilig, schlägt das schnell auch auf den jeweils anderen Vertragspartner durch. Für solche Fälle müssen beide Partner die Möglichkeit haben, sich kurzfristig von der Kooperation zu trennen. Umsichtige Vertragsgestaltung ist hier unerlässlich.

RA Dr. Oliver Scherenberg
Impressum
Verlag: Unverzagt von Have
ViSdP: RA Harro von Have, RAin Dr. Petra Hansmersmann, Hamburg
HAMBURG// ROTHENBAUMCHAUSSEE 43, D-20148 HAMBURG
TELEFON +49 (0)40 41 40 00-0, TELEFAX +49 (0)40 41 40 00-40
hamburg@unverzagtvonhave.com
BERLIN// MONBIJOUPLATZ 2, D-10178 BERLIN
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KÖLN// HOCHSTADENSTRASSE 1-3, 2. OG, D-50674 KÖLN
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