| Editorial |
| Willkommen zu unserer neuen Ausgabe |

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Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese Ausgabe unseres Newsletters steht ganz im Zeichen
der bevorstehenden Berlinale 2012. Die Diskussion um die Novellierung
des Filmförderungsgesetzes wirft ihren langen Schatten voraus und scheint
sehr kontrovers zu werden. UNVERZAGT VON HAVE wird sich mit einer
Diskussionsveranstaltung im Frühjahr und schriftlichen Beiträgen
intensiv an dem Diskurs beteiligen. Die Berlinale und unser
traditioneller Empfang sollen wieder als Forum für Fragen
internationaler Spielfilmproduktionen dienen. Wir konnten an einigen der
großen internationalen Kinoerfolge des letzten Jahres mitwirken und die
Projektliste für dieses Jahr stimmt uns sehr optimistisch. Wir wünschen
Ihnen in allen Ihren Geschäftsbereichen der IP- und Medienwirtschaft ein
erfolgreiches Neues Jahr.
Ihr
Harro von Have |
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| Was ändert sich? |
Die Neufassung des FFG
Mit
der Aufforderung der Filmförderungsanstalt (FFA) an die Filmbranche zur
Abgabe von Stellungnahmen zum Filmförderungsgesetz (FFG) ist der
Startschuss für die Debatte zur erforderlichen Neufassung des FFG
gefallen, denn das gegenwärtige FFG legt fest, dass die Filmabgabe am
31.12.2013 endet. Schon immer galt für dieses Gesetz die Devise „Nach
der Novelle ist vor der Novelle“, da die Dauer des Gesetzes regelmäßig
auf fünf Jahre begrenzt ist.
Das FFG als sonderabgabenfinanziertes Subventionsgesetz, für das alle
Teile der Branche im Wege der Filmabgabe Einzahlungen leisten, ist in
hohem Maße auf die Solidarität der Filmbranche angewiesen. Die jetzt
geschaffene gesetzlich festgelegte Abgabepflicht der Fernsehveranstalter
hat die lange geforderte innere Gerechtigkeit in der Branche erbracht,
und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat bestätigt, dass das
bestehende Gesetz verfassungskonform ist. Eine solide Grundlage für die
bevorstehende Debatte ist damit gelegt.
Die FFA als standortunabhängige Fördereinrichtung des deutschen
Kinofilms ist Ansprechpartner der Politik und der Verbände. Die
Übertragung der Administration des für die deutsche Filmwirtschaft so
erfolgreichen Deutschen Filmförderfonds (DFFF) auf die FFA streicht
diese Rolle sichtbar heraus. Eine funktionierende FFA ist für die
deutsche Filmwirtschaft unverzichtbar. Es spricht aber nichts dagegen,
die Gremien zu verschlanken und zu reformieren.
Im Mittelpunkt des FFG muss weiterhin die Projektfilmförderung des
Kinofilms stehen. Es ist aber unerlässlich, die formalen Anforderungen
an die Antragstellung zu entschlacken sowie den Entscheidungsprozess den
Erfordernissen der international gängigen Finanzierungspraxis
anzupassen. Derzeit führen lange Fristen und die damit verbundene
Ungewissheit zu Problemen der Projektfilmförderung bei internationalen
Spielfilmprojekten. In der Diskussion wird eine Änderung der
Sperrfristen eine große Rolle spielen und vermutlich auch die
Beschränkung der TV-Lizenzzeiten. Der große Erfolg des DFFF als
automatischer Förderung sollte ferner die Anregung bieten, die ebenfalls
automatische – erfolgsorientierte – Referenzfilmförderung wieder
stärker zu gewichten. Diese Diskussionspunkte sind aber nichts
fundamental Neues, und angeregte Debatten haben auch in der
Vergangenheit laufend zu einer Verbesserung des Gesetzes beigetragen.
RA Harro von Have |
| Neues aus der Rechtsprechung |
| BGH: Politiker muss identifizierende Berichterstattung in Zusammenhang mit prominenter Partnerin dulden |
| Der
Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2011 (Az. VI ZR 26/11)
entschieden, dass ein Politiker eine identifizierende Wort- und
Bildberichterstattung über seine Person in einem Beitrag über seine
prominente Lebensgefährtin, eine TV-Moderatorin, in der Zeitschrift
„SUPERillu“ dulden muss. Der Beitrag beinhaltete neben einem Foto des
Politikers u.a. auch Angaben zu dessen Alter, Größe und Sternzeichen. Da
derartige Angaben noch der Sozialsphäre zuzurechnen seien, trete das
Persönlichkeitsrecht des Politikers hinter das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit zurück, zumal eine sachbezogene und eben keine
herabsetzende oder gar ehrverletzende Berichterstattung gegeben sei. |
| OLG Düsseldorf: Veröffentlichung von Fotos einer Beuys-Aktion zustimmungspflichtig |
| Das
OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2011 (Az. I 20 U 101/09)
entschieden, dass die Veröffentlichung einer Fotoserie über eine Aktion
des Künstlers Joseph Beuys einer Genehmigung von Beuys bzw. der
Beuys-Erbin bedurft hätte, weshalb die Fotoserie nicht im Rahmen einer
Ausstellung im Museum Schloss Moyland hätte gezeigt werden dürfen. Die
Fotoserie zeigt Aufnahmen eines Auftritts von Beuys in einer ZDF-Sendung
im Jahr 1964. Damals fertigte Beuys eine seiner berühmten „Fettecken“
und beschrieb ein Plakat mit Schokolade. Das OLG urteilte, dass die
Fotoaufnahmen keine freie Bearbeitung der Beuys-Aktion, sondern eine
erlaubnispflichtige Umgestaltung dessen sei, die in Art und Weise nicht
so weit von der beuysschen Aktionskunst entfernt liege, dass man eine
freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung annehmen
könnte. Zudem hätten auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vorgelegen, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden
gewesen wäre. |
| LG Aschaffenburg: Impressumpflicht für (auch) geschäftsmäßig genutzte Facebook-Seiten |
| Unternehmen
sowie auch alle übrigen Nutzer, die eine Facebook-Seite nicht
ausschließlich privat nutzen, sind verpflichtet, auf diesen Seiten ein
Impressum mit allen nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben
bereitzuhalten. Geklagt hatte ein Mitbewerber eines Informationsportals,
das u.a. auch auf einer Facebook-Seite örtlich bezogene Informationen
wie Veranstaltungen, Ausgehtipps, etc. anbot. Das LG Aschaffenburg
stellte mit Urteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) fest, dass
derartige Seiten eine Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar“
bereithalten müssen. Diese Rechtsprechung zur Impressumspflicht für
geschäftliche Seiten dürfte auch für andere soziale Netzwerke wie z.B.
Google+, Xing, u.a. gelten, so dass bereits vorhandene Seiten
entsprechend angepasst werden sollten, um kostspielige Abmahnungen von
Mitbewerbern zu vermeiden. |
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| Aktuelles |
| Berlinale 2012 |
| Auch
auf der diesjährigen Berlinale wird UNVERZAGT VON HAVE mit dem
„International Co-Production Summit“ zu den Fachveranstaltungen im
Rahmen des Filmfestivals beitragen. Ein Panel mit Experten aus Kanada, Großbritannien, Polen, Katar und Indien wird die derzeitige Koproduktionslandschaft
und spezielle Finanzierungsmöglichkeiten aus den jeweiligen Regionen
diskutieren. Im Anschluss an das Expertenpanel findet ab 12.30 Uhr der traditionelle Empfang mit Buffet in den Räumen der Hamburger Landesvertretung statt. |
| Berufung in den Beirat des Erich Pommer Instituts (EPI) |
| Kai May, Partner im Berliner Büro der Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE, wurde in den Beirat des Erich Pommer Instituts berufen. |
| Veranstaltungsreihe „Film & Recht“ |
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Die bereits seit 2002 von der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein
und UNVERZAGT VON HAVE initiierte und sehr erfolgreiche
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, die sich an Filmschaffende
richtet, die ihr juristisches Wissen erweitern möchten, wird auch 2012
fortgeführt:
Am 06.02.2012 werden Dr. Andreas Pense und Dr. Martin Gerecke einen
Überblick über die wichtigsten Aspekte bei der Rechteklärung und beim
Rechteerwerb geben.
Eine Einführung in das Thema „Musik im Film und die Rolle der
Verwertungsgesellschaften” wird Dr. Frank Eickmeier am 26.03.2012 geben. |
| Aktuelles zu von uns betreuten Filmen |
Die Dreharbeiten für die deutsch-belgische Koproduktion „Mr. Morgan’s
Last Love“ mit Michael Caine, Gillian Anderson und Clémence Poésy sind
abgeschlossen.
Die Klappe zum 3. Teil der „Death Race“-Reihe ist gefallen: Die
Dreharbeiten mit den Hauptdarstellern Ving Rhames, Danny Trejo und
Dougray Scott finden zurzeit in Kapstadt statt.
Für den TV-Film „The Girl“ wurden die Dreharbeiten mit den Schauspielern Sienna Miller und Toby Jones beendet.
Die Dreharbeiten zur Verfilmung des Bestsellers „Der Flug der Störche“
mit den Hauptdarstellern Clemens Schick, Rutger Hauer und Harry
Treadaway sind ebenfalls abgeschlossen.
Bestsellerparagraph
UNVERZAGT VON HAVE ist zur Zeit an über einem Dutzend Auseinandersetzungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Vergütung für Bestseller sowohl in der Verlags- als auch der Film- und Illustrationsbranche beteiligt.
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| Rückstellungsvereinbarungen in der Filmbranche |
Die Rückstellung von Gagen stellt in der Filmbranche ein gängiges
Vergütungsmodell dar, bei dem Mitwirkende wie Darsteller oder Regisseure
auf Teile ihrer garantierten Vergütung für einen gewissen Zeitraum
verzichten, um so die Produktion in finanzieller Hinsicht zu entlasten.
Der Erhalt der vollständigen Gage ist hierbei aufschiebend bedingt;
die zwischen Filmschaffenden und Produzenten geschlossene
Rückstellungsvereinbarung („Deferment“) führt also dazu, dass der
Urheber oder der ausübende Künstler erst dann den Anspruch auf Teile
seiner Festvergütung geltend machen kann, wenn gewisse Ereignisse oder
Bedingungen eintreten, z. B. eine bestimmte Profitabilität der
Produktion erreicht ist (in der Regel indiziert durch die Höhe der durch
die Auswertung erzielten Produzentennettoerlöse).
Beim Abfassen der entsprechenden Verträge mit Schauspielern oder
Regisseuren ist darauf zu achten, dass mit Eintritt der Bedingung alle
Mitwirkenden, die ihre Gage zurückgestellt haben, sukzessiv und
gleichrangig aus den Produzentennettogewinnen befriedigt werden. Diese
sogenannte „pari-passu“-Regelung impliziert eine pro-rata-Zahlung
(Zahlung nach Verhältnis), mit der sich ein unterschiedliches
Rangverhältnis gegenüber anderen Mitwirkenden bei Auszahlung der
zurückgestellten Gage vermeiden lässt.
Dies sichert es dem Mitwirkenden, dass keine andere Verbindlichkeit
mit Vorrang vor der eigenen getilgt wird. Nicht selten – und dies muss
dem auf einen Teil seiner Gage verzichtenden Vertragspartner im Vorwege
bewusst sein – werden die zurückgestellten Vergütungen mangels Eintritts
der Bedingung nie zurückgeführt.
Der partielle Verzicht auf die Vergütung (z.T. sogar bis zu 100% der
Gage) ist also vielfach, gerade bei Low Budget-Produktionen, von
vornherein ein endgültiger Lohnverzicht. Dies nährt vor allem unter
arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Rückstellungen, da den Filmschaffenden und Schauspielern grundsätzlich
eine branchenübliche und angemessene Vergütung (vgl. § 32 UrhG) als
Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten bzw. für die
Erlaubnis zur Werknutzung zusteht.
RA Dr. Martin Gerecke, M.Jur. (Oxford) |
| Veranstaltungen |
| Veranstaltungen/Vorträge |
4. Februar 2012, 13.30 – 15.00 Uhr
SCHWIELOWSEE// „Urheberrecht für Autoren“,
Alexander Unverzagt
Literaturwerkstatt Berlin, Märkisches Gildehaus
6. Februar 2012, 18.00 Uhr
HAMBURG// „Rechteklärung und Rechteerwerb“,
Dr. Andreas Pense und Dr. Martin Gerecke
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, UNVERZAGT VON HAVE und Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein;
Hamburger Botschaft, Sternstr. 67
13. Februar 2012, 11.00 Uhr
BERLIN// „International Co-Production Summit“ mit anschließendem Empfang der Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE
Hamburger Vertretung beim Bund, Jägerstr. 1-3
1. – 2. März 2012
BERLIN// „Rechtliche Fallstricke in der PR und Online-Kommunikation“,
Alexander Unverzagt
depak Presseakademie GmbH
13. März 2012
BERLIN// „Wertschöpfung gleich Erlösabschöpfungskette? Erlöse und Erlösverteilung bei Filmproduktionen“,
Kai May
Erich Pommer Institut, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Vorherige Anmeldung erforderlich)
17. – 21. März 2012
BERLIN// „Music Right Clearance“,
Kai May
„Rights Clearance in Film and TV“, EPI-Veranstaltungsreihe „Essential Legal Framework”
Erich Pommer Institut, Abion Spreebogen Waterside Hotel
(Vorherige Anmeldung erforderlich)
26. März 2012, 18.00 Uhr
HAMBURG// „Musik im Film und die Rolle der Verwertungsgesellschaften”,
Dr. Frank Eickmeier
Veranstaltungsreihe „Film & Recht“, UNVERZAGT VON HAVE und Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein;
Hamburger Botschaft, Sternstr. 67
30. März 2012
HAMBURG// „Datenschutz bei Mobile Apps und Mobile Advertising“,
Dr. Frank Eickmeier
d3con Data Driven Display Advertising Conference, Emporio Hamburg
(Vorherige Anmeldung erforderlich) |
| Veröffentlichungen |
Rechtliche Einordnung „Sprechende Bücher“
DR. SEBASTIAN RENGSHAUSEN//
K&R 2011, 702
Zur Ersatzzustellung einer einstweiligen Verfügung in den Geschäftsräumen einer GmbH
DR. MARTIN GERECKE//
Das Juristische Büro 2011, 508
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| REPUTATION ALS WIRTSCHAFTSGUT |
Bekanntheit macht attraktiv. Zumindest, wenn man mit der Bekanntheit ein
bestimmtes – meist positives – Image verbindet. Diese Attraktivität
lässt sich oft als (fast) selbstständiges Wirtschaftsgut vermarkten. Die
positive Wirkung und Anziehungskraft einer Person, eines Unternehmens,
einer Organisation oder eines Ereignisses kann so auf Dritte übertragen
werden. Beispiele:
Testimonial: Einem Produkt, einer Dienstleistung oder gleich einem
ganzen Unternehmen wird das „Gesicht“ einer bekannten Persönlichkeit
gegeben. Das werbende Unternehmen macht damit die Zielgruppe des
„Gesichts“ auf sich aufmerksam und spricht Kundenkreise an, die mit dem
Produkt oder der Dienstleistung alleine unter Umständen nicht
(gleichartig) erreicht würden.
Co-Branding: Die gleichzeitige werbliche Abbildung mehrerer Marken führt
zu wechselseitiger Anerkennung der Markeninhaber. Zumeist finden
Unternehmen zusammen, die mit der Branche des jeweils anderen keine
direkte Berührung haben, möglicherweise aber dieselbe
Verbraucher-/Zielgruppe ansprechen.
Sponsoring: Hintergründiges Ziel der finanziellen Unterstützung einer
Person/Personengruppe oder von Ereignissen ist meist die Steigerung der
öffentlichen Wahrnehmbarkeit in positivem Umfeld.
Die genannten Vermarktungsmöglichkeiten bergen neben interessanten Aspekten
für alle Beteiligten auch Risiken: Verändert sich beispielsweise das
Image eines Vertragspartners nachteilig, schlägt das schnell auch auf den
jeweils anderen Vertragspartner durch. Für solche Fälle müssen beide
Partner die Möglichkeit haben, sich kurzfristig von der Kooperation zu
trennen. Umsichtige Vertragsgestaltung ist hier unerlässlich.
RA Dr. Oliver Scherenberg |
| Impressum |
Verlag: Unverzagt von Have
ViSdP: RA Harro von Have, RAin Dr. Petra Hansmersmann, Hamburg |
HAMBURG// ROTHENBAUMCHAUSSEE 43, D-20148 HAMBURG
TELEFON +49 (0)40 41 40 00-0, TELEFAX +49 (0)40 41 40 00-40
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BERLIN// MONBIJOUPLATZ 2, D-10178 BERLIN
TELEFON +49 (0) 30 28 87 63-33, TELEFAX +49 (0)30 28 87 63-44
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