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 Schöne bunte Markenwelt |

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| 29.11.2004 |
Das Markenrecht bietet viele Möglichkeiten, Kennzeichen
schützen zu lassen, und immer mehr Unternehmen nutzen diese.
Besonders bei neuartigen Formen wie Hör- und Farbmarken ist die
Schutzfrage jedoch heikel. Experte Georg Fechner sagt, worauf Sie
achten müssen.
Von Georg Fechner
Hamburg
- McDonald's nutzt sie ebenso wie Intel , die Deutsche Telekom und
viele andere auch: Immer häufiger verwenden Unternehmen in ihrer
Werbung Soundlogos. Ob als Abbinder oder als Reminder, die Verbraucher
werden darauf getrimmt, griffige Melodien, kurze Tonfolgen oder
Geräusche mit dem werbetreibenden Unternehmen zu verbinden.
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| Georg Fechner ist Partner der
Medienrechtskanzlei Unverzagt von Have in Hamburg. Er berät
Mandaten in Fragen des Urheber-, des Kennzeichen- und des
Wettbewerbsrechts. |
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Für
die Entwicklung der Sounds werden bisweilen erhebliche Summen
aufgewendet. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, ob und
wie die Soundlogos oder etwa monotone Klingeltöne vor der
Übernahme durch Wettbewerber oder sonstigem Missbrauch
geschützt werden können.
Urheberrechtlicher Schutz
scheidet in aller Regel aus, da die sehr kurzen Jingles nicht die
erforderliche Werkhöhe erlangen. Immer häufiger wird daher
versucht, die Sounds als Marke - teilweise mit Erfolg - schützen
zu lassen.
Dies ist seit einigen Jahren grundsätzlich
möglich. Markenschutz kann nach den einschlägigen Regelungen
des Markenrechts für alle Zeichen beansprucht werden, die geeignet
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Firmen zu unterscheiden. Geschützt werden können also
alle darstellbaren Zeichen.
Neben Wort- und Bildmarken gilt dies
auch für Hörmarken, dreidimensionale Marken, Farbmarken und
sogar Tastmarken. Soweit die Theorie. Die praktische Umsetzung
gestaltet sich hingegen teilweise schwierig.
Dies musste auch
die kalifornische Metro-Goldwyn-Mayer erfahren: Das Filmstudio nutzt
eines der ältesten und bekanntesten Soundlogos, das Gebrüll
des "MGM-Löwen". Das Unternehmen ist kürzlich daran
gescheitert, EU-weiten Markenschutz für eben dieses Gebrüll
zu erlangen. Es hatte ein Oszillogramm für das Geräusch mit
der Anmeldung als Beschreibung eingereicht.
Gescheitertes Löwengebrüll
Nach
Auffassung des für die Anmeldung von Europäischen
Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamts in Alicante
wäre jedoch die Einreichung eines Sonogramms erforderlich gewesen.
Es mangele daher an einer korrekten grafischen Darstellung des
Geräuschs.
Schon
diese Unterscheidung zwischen diesen beiden Darstellungsformen von
Tönen und Geräuschen erscheint schwierig und bleibt vielen
Laien verschlossen.
Der Europäische Gerichtshof hat im
Dezember 2002 zur Frage der Anforderungen an die Darstellbarkeit von
Marken einen Forderungskatalog entwickelt. Hiernach muss die
Darstellung der Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht
zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.
Folgerichtig
hatte die Deutsche Telekom keine Probleme, ihr bekanntes Jingle
schützen zu lassen. Wie die Beschreibung zur Hörmarke
39940591 der DTAG zeigt, erfüllt diese das Anforderungsprofil, da
die kurze Tonfolge in Notenschrift darstellbar ist.
Gut gelungen ist auch die Anmeldung der - zwischenzeitlich eingetragenen - Marke 39976655, Sanostol-Jingle.
Auch
kurze Klingeltöne lassen sich grundsätzlich in Noten fassen
und somit grafisch darstellen. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob
diese geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Verwender zu
kennzeichnen.
Löwengebrüll aber ist ebenso wie zum
Beispiel Hahnengeschrei nicht in Noten zu fassen. Gleiches gilt
für Donnergrollen, Türenschlagen und andere Geräusche.
Hier muss, wenn rechtlich zulässig, auf andere Darstellungsformen
zurückgegriffen werden. Der EuGH hat die grundsätzliche
Markenfähigkeit von Geräuschen zwar bejaht, gibt allerdings
keine Hilfestellung für die konkrete Anmeldung.
Die
Eintragungspraxis ist bei den verschiedenen nationalen Behörden
durchaus unterschiedlich: Während das Harmonisierungsamt für
EU-Marken Sonogramme für Geräuschmarken grundsätzlich
als ausreichend ansieht, können diese bei Anmeldungen nationaler
Marken bei dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht verwendet werden.
In
den USA wiederum ist der Schutz insgesamt leichter zu erwerben. Dort
können auch andere Formen der Darstellung von Geräuschen und
Tönen erfolgreich zum Markenschutz führen.
Verweigerte Riechmarken
Anlass
zu der höchstrichterlichen Definition des Anforderungskataloges
war der Versuch eines deutschen Anmelders, eine Riechmarke eintragen zu
lassen. Der Anmeldung beigefügt war ein Behältnis mit einer
Riechprobe sowie neben der Angabe der chemischen Strukturformel der
Essenz die Beschreibung, der Duft werde üblicherweise als
"balsamisch-fruchtig mit einem leichten Anklang an Zimt" beschrieben.
Die
europäischen Richter verweigerten der Anmeldung den begehrten
Schutz. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei einer
Riechmarke den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit
jedenfalls weder durch eine chemische Formel noch durch eine
Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder
die Kombination dieser Elemente genügt wird. Hierdurch wird der
Schutz für Riechmarken praktisch ausgeschlossen.
Milkalila und Postgelb
Auch
Farbmarken sind in Europa grundsätzlich schutzfähig:
Voraussetzung ist auch hier eine detaillierte Beschreibung der Farbe.
Diese erfolgt in aller Regel durch die Angabe der Pantone-Nummer oder
eines anderen international gültigen Farbcodes.
Anerkannt
wurden durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zum Beispiel das
sympathische Grün der Dresdner Bank, Lila für Milka sowie das
klassische Postgelb, nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls als
Farbmarke geschützten Yello-Gelb der Düsseldorfer
EnBW-Tochter.
Eine Eintragung wäre wohl bei all diesen
Marken nicht erforderlich gewesen, da die Inhaber ohnehin im Zweifel
Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung genießen.
Interessanter
ist die Schutzfrage bei allen neuartigen Markenformen für die
übrigen Unternehmen, die verhindern wollen, dass die in den
Marketingabteilungen neu entwickelten greifbaren, hörbaren oder
sichtbaren Identifikationsmerkmale abgekupfert werden. Für alle
gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst.
Fazit
Der
Europäische Gerichtshof hat jedoch auch hier Schranken aufgezeigt:
In einer Entscheidung vom 21. Oktober 2004 verweigerten die
Straßburger Richter Markenschutz in Bezug auf die Farbe Orange
(Farbcode HKS 7). Die Anmelderin begehrte Schutz für verschiedene
Warenklassen, unter anderem für Maschinen.
Zur
Begründung führte das Gericht aus, dass der Farbmarke in
Bezug auf die Waren die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Im Falle
neuer Farbgebungen sei eine Anmeldung also nur dann erfolgreich, wenn
die Farbe in Bezug auf die in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen unüblich sei oder das Unternehmen die Farbe, wie
im Falle der Telekom oder von Milka, durchgesetzt habe.
Die
Markenwelt wird bunter. Immer mehr Unternehmen wagen sich heute daran,
ihr Markenportfolio um neuartige Markenformen zu erweitern.
Die
Rechtsprechung und die Markenämter verunsichern die Anmelder
jedoch durch unterschiedliche Eintragungs- und Entscheidungspraxis.
Teilweise kann Markenschutz über die Anmeldung von EU-weit
gültigen Marken auch im Heimatstaat erworben werden, obwohl die
nationale Eintragungspraxis dies nicht zuließe.
Wichtig
ist immer, dass die Darstellung der Marke die Prüfer bei den
jeweiligen Patentämtern überzeugt. Auf jeden Fall sollten
ungewöhnliche Markenanmeldungen mit einer ausführlichen
Beschreibung versehen werden.
Hier gilt: Die Beschreibung der
Marke muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht
zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.
Soundlogos jedenfal

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